Banner Öffnungszeiten

Trinkwasser bei Volksfesten

Volksfeste richtig feiern

Hinweise über den Umgang mit Trinkwasser bei Veranstaltungen

unter freiem Himmel

Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel erfolgt die Trinkwasserversorgung üblicherweise über Hydranten und mobile Schlauchleitungen. Durch Verwendung ungeeigneter Installationen beziehungsweise Materialien oder durch unsachgemäße Betriebsweise kann es zum Eintrag und zur Vermehrung von Krankheitserregern und somit zu einer Gesundheitsgefährdung der Veranstaltungsbesucher kommen.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen und die anerkannten Regeln der Technik enthalten Vorgaben über die Art, den Umstand, die Verantwortlichkeiten und die technischen Möglichkeiten zur Umsetzung einer einwandfreien Trinkwasserversorgung.

Hierunter fallen:

  • Die fachgerechte Erstellung der Anlage
  • Die Verwendung zugelassener Materialien
  • Ein ordnungsgemäßer Betrieb

Die bundeseinheitlichen Rechtsvorschriften haben uneingeschränkte Gültigkeit auch für nicht ortsfeste Lebensmittelbetriebe wie zum Beispiel Imbiss-Stände, Verkaufsautomaten, mobile Verkaufswagen und so weiter. Aus der Vielzahl der gesetzlichen und technischen Vorgaben sind dies in Bezug auf Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für Lebensmittelbetriebe insbesondere Trinkwasserverordnung, Infektionsschutzgesetz, Lebensmittelhygiene-Verordnung, AVB WasserV und die Technischen Regeln für Trinkwasserinstallationen DIN 2000.

Trinkwasser und Wasser für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, muss den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechen.

Um dies zu gewährleisten, sind zur Sicherstellung der einwandfreien Trinkwasserqualität an allen Entnahmestellen und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des öffentlichen Versorgungsnetzes hygienische und technische Bedingungen und Verhaltensregeln einzuhalten.

Technische Vorgaben zur Installation der Versorgungsanlage

Zum Anschluss an den Hydranten dürfen nur die vom örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen zur Verfügung gestellten Standrohre eingesetzt werden.

Die weiterführenden Anschlussteile wie Rohre/Schläuche/Armaturen sind so zu verlegen und abzusichern, dass keine schädlichen Einwirkungen auf die Trinkwasserqualität zum Beispiel durch Temperaturerhöhung, stagnierendes Wasser, Rücksaugen, Rückdrücken oder ähnlichem an der Trinkwasserentnahmestelle entstehen können:

  • Zwischen dem öffentlichen Versorgungsnetz und der Anschlussleitung muss eine zugelassene funktionierende Absicherung wie ein Rückflussverhinderer, Rohrtrenner oder dergleichen eingebaut werden. Die Absicherung ist auf die sichere Funktion hin zu überprüfen wie durch Inspektion oder Wartung.
  • Mehrere Anschlussleitungen von einem Entnahmepunkt aus sind auf gleiche Weise wie vorher beschrieben abzusichern, um eine Beeinträchtigung der Trinkwasserentnahmestellen untereinander auszuschließen.
  • Es sind kurze und unmittelbare Verbindungen vom Standrohr beziehungsweise Unterverteiler zum Benutzer herzustellen.
  • Die Leitungs- und Schlauch-Querschnitte sind möglichst klein zu wählen, um lange Stillstandszeiten zu verhindern.
  • Die Anschlussleitung und die angeschlossenen Anlagenteile müssen für einen Druck von mindestens zehn bar ausgelegt sein.

Die verwendeten Materialien wie zum Beispiel Schläuche, Rohre, Armaturen und so weiter müssen für Trinkwasser zugelassen und zertifiziert sein:

  • Schläuche müssen gem. KTW-Empfehlung des Umweltbundesamtes und gem. DVGW W 270 geprüft sein (Prüfzeugnisse).
  • Rohre und Armaturen müssen mit einer DIN/DVGW W 270 Registriernummer gekennzeichnet sein.
  • Normale Garten- oder Druckschläuche sind für den Einsatz unzulässig!!

Schläuche und Anschlusskupplungen müssen unverwechselbar als Trinkwasserleitung gekennzeichnet sein, um eine Verwechslung mit der Abwasserleitung auszuschließen. Das Ablegen von Kupplungen, Armaturen und Verbindungsstücken auf dem Erdboden ist wegen der besonderen Verschmutzungsgefahr zu vermeiden (Auflagen schaffen).

Bei Trinkwasserentnahme an den Verbrauchsstellen ist

  • bei direktem Einfließen in zum Beispiel Spülbecken ein Mindestabstand von zwei cm zwischen Wasseraustritt und höchstmöglichem Wasserstand einzuhalten
  • bei fest angeschlossenen Geräten oder Apparaten eine Einzelabsicherung wie Rohrbelüfter und Rückflussverhinderer vorzunehmen.

Bei Missachtung dieser Vorgabe ist ein Rücksaugen in die Anschlussleitung und die gesundheitliche Gefährdung Dritter möglich.

Betrieb einer Versorgungsanlage und Lagerung der Materialien

Der Betreiber/Benutzer einer Trinkwasseranschluss- und Entnahmestelle ist für den ordnungsgemäßen Betrieb nach den gesetzlichen und technischen Vorgaben verantwortlich und hat eigenständig auf den ordnungsgemäßen Betrieb zu achten und eventuelle Beeinträchtigungen umgehend zu beseitigen.

Vor dem jeweiligen Gebrauch und nach einem längeren Stillstand ist die Trinkwasserleitung gründlich und kräftig (1- bis 2 m/s Fließgeschwindigkeit) zu spülen. Falls erforderlich, ist eine Desinfektion mit zugelassenen und geeigneten Mitteln durchzuführen. Schläuche, Anschlusskupplungen, Rohrleitungen, Armaturen und so weiter sind peinlichst sauber zu halten und dürfen nur zur Trinkwasserversorgung genutzt werden. Die Leitungen sind täglich zu kontrollieren.

Nach der Demontage der Trinkwasserleitung sind die Einzelteile ordnungsgemäß zu spülen, eventuell zu desinfizieren, vollständig zu entleeren, nach vollständiger Trocknung der Innenwandung mit Blindkupplungen oder Stopfen zu verschließen und hygienisch einwandfrei zu lagern, um Beeinträchtigungen im Hinblick auf den späteren Gebrauch auszuschließen.

Schlussbemerkungen

Im Rahmen der Novellierung der Trinkwasserverordnung werden kostenpflichtige behördliche Kontrollen mit stichprobenartigen Probennahmen durchgeführt. Hierbei sollten Sie die gültigen Prüfzeugnisse (DVGW W 270 und KTW) der von Ihnen verwendeten Schläuche vor Ort bereithalten!

Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Installation und Betriebsweise der Wasserversorgungsanlage kann im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit beziehungsweise Straftat geahndet werden.

Für Fragen steht Ihnen das Gesundheitsamt Simmern gerne zur Verfügung.