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Wiederkehrende Beiträge

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge


für die Ortsgemeinden Belg, Dickenschied, Gehlweiler, Gemünden, Heinzenbach, Hirschfeld, Kirchberg, Laufersweiler, Lindenschied, Niedersohren, Niederweiler, Rohrbach, Schlierschied und Sohren

Das Land Rheinland-Pfalz hat mit dem Gesetz vom 05. Mai 2020 die grundsätzliche flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages (wkB) beschlossen. Die Erhebung von einmaligen Ausbaubeiträgen ist vorübergehend noch bis zum 31.12.2023 möglich. Ab dem 01.01.2024 sind die Investitionskosten für den Straßenausbau dann nur noch über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu finanzieren. Die Gemeinden in Rheinland-Pfalz, die Ihr Abrechnungssystem bisher noch nicht umgestellt haben, müssen sich nun mit der Thematik beschäftigen. Dies betrifft in der Verbandsgemeinde Kirchberg, die o.g. Gemeinden.

Grundlegende Fragen zur Einführung des wkB werden vorab wie folgt erläutert:

  • Wofür werden Ausbaubeiträge erhoben? 

    Ausbaubeiträge werden für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen gemeindeeigenen Verkehrsanlagen (Straßen, Gehwege, Straßenbeleuchtung) erhoben. Es muss sich bei der Ausbaumaßnahme um Erneuerung, Erweiterung, Umbau oder Verbesserung einer bereits bestehenden öffentlichen Verkehrsanlage handeln. Für klassifizierte Straßen (Landes-, Bundes- oder Kreisstraßen) werden keine Ausbaubeiträge erhoben. An diesen Straßen sind die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen nur die Gehwege und die Straßenbeleuchtung. Ebenfalls werden für die erstmalige Erschließung (z.B. eine Straße im Neubaugebiet) oder reine Unterhaltungsmaßnahmen keine Ausbaubeiträge erhoben.

  • Was ist der Unterschied von einmaligen Beiträgen und wiederkehrenden Beiträgen? 

    Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei Ausbaumaßnahmen beim Einmalbeitrag nur die angrenzenden Grundstücke an der ausgebauten Verkehrsanlage zu Beiträgen herangezogen werden, während beim wkB nun alle beitragspflichtigen Grundstücke innerhalb einer Abrechnungseinheit zur Zahlung von Beiträgen veranlagt werden. Der umlagefähige Aufwand wird dadurch auf eine wesentlich größere Anzahl von beitragspflichtigen Grundstücken verteilt. Hierdurch entfällt die hohe Einmalbelastung der Anlieger an der ausgebauten Straße. Alle beitragspflichtigen Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit zahlen nun kleinere Beträge, dafür aber öfter und bei jeder Baumaßnahme in der Abrechnungseinheit.

    Die öffentliche Einrichtung ist beim Einmalbeitrag jede einzelne Verkehrsanlage. Beim wkB hingegen, verschmelzen alle öffentlichen Verkehrsanlagen innerhalb der Abrechnungseinheit zu einer öffentlichen Einrichtung.

  • Was ist eine Abrechnungseinheit? 

    Eine Abrechnungseinheit kann ein gesamtes Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile einer Gemeinde sein. Dies kann nicht willkürlich gewählt werden, sondern ist von der Struktur einer Gemeinde abhängig. Kleine Gemeinden, die zusammenhängend bebaut sind und keine trennenden Zäsuren haben, bilden i.d.R. eine Abrechnungseinheit. Aber hier ist jedes Gemeindegebiet für sich zu betrachten und zu bewerten.

  • Wann ist ein Grundstück beitragspflichtig? 

    Beitragspflichtig ist ein Grundstück wenn es eine Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zu einer der öffentlichen Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit hat. Es muss durch eine der öffentlichen Verkehrsanlagen innerhalb der Abrechnungseinheit erschlossen sein. Außenbereichsgrundstücke unterliegen nicht der Beitragspflicht.

  • Welche Verteilungsmaßstäbe gibt es? 

    Grundstücke sind entsprechend ihrem Vorteil, den sie durch die Verkehrsanlage erfahren, unterschiedlich zu gewichten.

    Die Verteilungsmaßstäbe werden nach

    1. der Grundstücksgröße
    2. dem Maß der baulichen Nutzbarkeit
    3. der Art der Nutzung (Wohnung/Gewerbe)

    festgelegt. Die Maßstäbe werden in der Satzung geregelt.

    • Grundstücksgröße ist die Größe des Grundstückes laut Grundbuch unter Berücksichtigung einer evtl. Tiefenbegrenzung.
    • Die bauliche Nutzbarkeit ergibt sich aus den jeweiligen Bebauungsplänen, bzw. nach der zulässigen Bebaubarkeit entsprechend der Umgebungsbebauung. I.d.R. wird ein Zuschlag für Vollgeschosse erhoben.
    • Weiterhin sieht das Kommunalabgabengesetz einen Artzuschlag für gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke vor. Grundstücke, auf denen ein Gewerbe ausgeübt wird, verursachen i.d.R. eine höhere Nutzung der Verkehrsanlage gegenüber einem Grundstück mit einer einfachen Wohnnutzung. Daher werden Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten die Grundstücksfläche, die ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden, mit einem Artzuschlag gewichtet. Dieser könnte z.B. 20 v.H. betragen. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) ist der Artzuschlag geringer, z.B. 10 v.H.
  • Was ist eine Tiefenbegrenzung? 

    Die Tiefenbegrenzung ist die Abgrenzung vom Innen- zum Außenbereich bei einem Grundstück. Diese Regelung findet bei Grundstücken Anwendung, die eine Tiefe von mehr als 40 Metern (gemessen von der Straßenfront) aufweisen. Der Grundstücksteil, der hinter dieser Tiefenbegrenzungslinie liegt, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche i.d.R. nicht mit einbezogen. Hier gibt es allerdings Ausnahmen. Ist der Grundstücksteil hinter der Tiefenbegrenzungslinie z.B. bebaut, verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie bis zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

  • Werden die Kosten für eine Ausbaumaßnahme in voller Höhe auf die Grundstückseigentümer umgelegt? 

    Nein. Die Gemeinde trägt, so wie beim Einmalbeitrag auch, einen Teil der Kosten, den sogenannten Gemeindeanteil. Der Gemeindeanteil wird in der Ausbaubeitragssatzung-wkB festgeschrieben. Er darf nicht frei gewählt werden, sondern richtet sich nach dem Verkehrsaufkommen (Anliegerverkehr und Durchgangsverkehr) innerhalb der Abrechnungseinheit und ist für die gesamte Abrechnungseinheit einheitlich. Die verbleibenden umlagefähigen Kosten werden auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt. Der Durchgangsverkehr der klassifizierten Straßen ist bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen. Nach Abwägung aller vorliegenden Tatsachen, könnte ein Gemeinderat z.B. zu einem Gemeindeanteil von 35 % gelangen.

  • Wie wird der Wiederkehrende Straßenausbaubeitrag für ein Grundstück ermittelt? 

    Zunächst wird ein Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche wie folgt ermittelt:

    Pro Jahr werden die umlagefähigen Kosten für Ausbaumaßnahmen innerhalb einer Abrechnungseinheit abzüglich des Gemeindeanteils errechnet und ergeben den zu verteilenden Aufwand. Die Flächen der beitragspflichtigen Grundstücke in der Abrechnungseinheit werden ermittelt und gewichtet. Anschließend werden die beitragsfähigen Kosten (der zu verteilende Aufwand) durch die Summe der gewichteten beitragspflichtigen Grundstücksflächen innerhalb der Abrechnungseinheit geteilt und ergeben so einen Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche.

    Der ermittelte Beitragssatz wird anschließend mit der beitragspflichtigen Grundstücksfläche multipliziert. Man erhält als Ergebnis die Beitragslast für die jeweilige Ausbaumaßnahme bezogen auf das beitragspflichtige Grundstück.

    Beispiel für ein Wohnbaugrundstück mit einer gewichteten beitragspflichtigen Fläche von 800 m² 

    Kosten der Ausbaumaßnahme

    200.000,00 €

    abzgl. Gemeindeanteil 35 %

    - 70.000,00 €

    zu verteilender Aufwand:

    130.000,00 €



    Summe gewichtete beitragspflichtige
    Grundstücksfläche in der Abrechnungseinheit

    1.000.000,00 m²



    Beitragssatz: (130.000 € : 1.000.000 m²)

    0,13 €



    beitragspflichtige Fläche Wohnbaugrundstück

    800,00 m²



    wkB für das Wohnbaugrundstück (0,13 € x 800 m²) 

    104,00 €

  • Ist die Höhe des wiederkehrenden Beitrages jedes Jahr gleich? 

    Nein. Die Höhe des wkB errechnet sich in jedem Jahr neu. Diese ist zum einen abhängig von den Kosten, die in einem Jahr innerhalb einer Abrechnungseinheit anfallen und andererseits von der Summe der beitragspflichtigen Grundstücke (z.B. Änderung der Flächen wegen Wegfall von Zuschlägen oder Verschonung).

  • Müssen Anlieger, die vor wenigen Jahren bereits Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt haben, trotzdem wiederkehrende Beiträge bezahlen? 

    Die Gemeinde hat die Möglichkeit, Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeträgen nach dem BauGB (Sanierungsgebiet) herangezogen wurden, von der Entrichtung der wkB zu verschonen. Die gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer der Verschonung beträgt 20 Jahre. Die Gemeinden regeln die Art und Weise der Verschonung in der Satzung. Der Anteil der verschonten Grundstücke wird nicht von der Gemeinde getragen, sondern auf die übrigen Grundstücke umgelegt.