Baugenehmigung Freistellungsverfahren

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.

    Im Freistellungsverfahren wird von der Gemeinde entschieden, ob ein normalerweise baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben aufgrund seiner Lage in einem Bebauungsplan baugenehmigungsfrei durchgeführt werden kann oder ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück)

    Die nachstehenden Bauantragsunterlagen sind immer von Ihnen und Ihrem Planer zu unterzeichnen und im Original bei uns einzureichen. Ein Bauantrag besteht aus folgenden Unterlagen:

    • Vordruck Bauantrag (3-fach):
      Name, Adresse, Ihre Telefonnummer und die des Planers, Lage des Grundstückes;
    • Vordruck Baubeschreibung (3-fach);
    • Amtlicher Lageplan (3-fach)
      zu erhalten beim Vermessungs- und Katasteramt Simmern; muss aktuellen Datums sein;
      konkreter Standort des zu errichtenden Gebäudes ist von Ihrem Planer einzuzeichnen;
    • Bauzeichnungen (3-fach)
      Grundrisszeichnungen, Ansichten, Schnitte, Darstellung Entwässerungsanlagen, Darstellung der  Höhenangaben des natürlichen Geländes und des Straßenniveaus;
    • Berechnungen (3-fach):
      Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Bruttorauminhalt, Nachweis zur Vollgeschossigkeit,
      Fußbodenhöhe des Erdgeschosses, Wohnflächen- und Nutzflächenberechnung;
    • Statistischer Erhebungsbogen:
      erhältlich bei Ihrem Planer/Architekten/Entwurfverfassers.


  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung begonnen werden; teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist in Textform mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf die Bauherrin oder der Bauherr bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Vorhaben beginnen (§ 67 Abs. 2 LBauO).

    Mit der Ausführung des Vorhabens einschließlich des Aushubs der Baugrube darf anschließend erst begonnen werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr den Beginn der Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitgeteilt hat (§ 77 Abs. 1 LBauO).

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Für das Baugrundstück zuständige Gemeindeverwaltung, bei verbandsangehörigen Gemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende