Kommunalwahl: Rückkehrer eintragen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Gemeindeverwaltung legt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Geburtstag und Wohnung an.

    Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar und sichert, dass nur Wahlberechtigte an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben.

  • Verfahrensablauf

    Eintragung von Amts wegen:

    In das Wählerverzeichnis werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, in der Gemeinde gemeldet sind.

    Eintragung auf Antrag:

    Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis kann aufgrund von melderechtlichen Änderungen vor der Wahl erforderlich werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Wahlberechtigter, der bereits in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung verlegt und sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnorts anmeldet. Bei der Anmeldung wird er über die Notwendigkeit eines Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis informiert.   

    Ferner können wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Meldepflicht befreit und somit nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, ihre Eintragung bis zum 37. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, beantragen. Der zuständige Wahlleiter fordert spätestens am 62. Tage vor der Wahl diese Wahlberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung auf, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen.

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der Gemeindeverwaltung.

  • Voraussetzungen

    In das Wählerverzeichnis wird eingetragen, wer wahlberechtigt gemäß § 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) ist.

    Wahlberechtigt bei Kommunalwahlen sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tage der Stimmabgabe

    1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben und
    3. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen nicht meldepflichtige, aber wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union an Eides Statt ihre Staatsangehörigkeit versichern und seit wann sie in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben.

    Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann auch durch Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes erbracht werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Zwei Fristen sind zu unterscheiden:

    Ist ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis aufgrund eines melderechtlichen Vorgangs erforderlich, ist der Antrag schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen.

    Wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen ihre Eintragung bis zum 37. Tage vor der Wahl, 12 Uhr, beantragen.

  • Bearbeitungsdauer

    Umgehend

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für nicht meldepflichtige wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende