Änderung der Hauptwohnung
Leistungsbeschreibung
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland und hat sich der Status Ihrer Wohnung geändert (Hauptwohnung wird jetzt als Nebenwohnung genutzt oder Nebenwohnung wird jetzt als Hauptwohnung genutzt, ohne dass ein Beziehen oder ein Auszug in eine neue oder aus einer früheren Wohnung stattgefunden hat), dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.
Hauptwohnung ist:
- Wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
- Wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
- Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
- Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Gleichzeitig sind Sie verpflichtet, der Meldebehörde mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen (Nebenwohnungen) Sie neben der Hauptwohnung im Inland haben.
Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland. Sie können somit eine Hauptwohnung und mehrere Nebenwohnungen haben.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück)Anmeldung bei Zuzug von außerhalb der Verbandsgemeinde Kirchberg
Folgende Unterlagen bringen Sie bitte mit:- Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass aller umzumeldenden Personen
- Stammbuch
- Geburts- oder Abstammungsurkunde für minderjährige Kinder
- bei Anmeldung von Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Einverständniserklärung des Elternteiles, bei dem das Kind nicht lebt - ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung
(bei Einzug in eine Mietwohnung ist die Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter auszufüllen,
im Falle einer Untervermietung ist die Wohnungsgeberbestätigung vom Hauptmieter auszufüllen und
bei Bezug der Immobilie durch den Eigentümer selbst füllt der Eigentümer die Wohnungsgeberbestätigung für sich selbst aus). - Beim erstmaligen Zuzug in den Bereich der Verbandsgemeinde Kirchberg kann die Anmeldung nur persönlich durchgeführt werden.
- Bei erneutem Zuzug von außerhalb kann die An- bzw. Ummeldung auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Die hierfür erforderliche Vollmacht können Sie hier herunterladen. Neben der ausgefüllten Vollmacht wird der Personalausweis/Reisepass der bevollmächtigten Person sowie der Personalausweis/Reisepass der umzumeldenden Person benötigt.
Ummeldung innerhalb der Verbandsgemeinde Kirchberg
Folgende Unterlagen bringen Sie bitte mit:- Personalausweis, Reisepass (nur bei Wohnortwechsel) oder Kinderreisepass aller umzumeldenden Personen
- bei Ummeldung von Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Einverständniserklärung des Elternteiles, bei dem das Kind nicht lebt - ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung
(bei Einzug in eine Mietwohnung ist die Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter auszufüllen,
im Falle einer Untervermietung ist die Wohnungsgeberbestätigung vom Hauptmieter auszufüllen und
bei Bezug der Immobilie durch den Eigentümer selbst füllt der Eigentümer die Wohnungsgeberbestätigung für sich selbst aus). - Die Ummeldung kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Die hierfür erforderliche Vollmacht können Sie hier herunterladen. Neben der ausgefüllten Vollmacht wird der Personalausweis/Reisepass der bevollmächtigten Person sowie der Personalausweis/Reisepass der umzumeldenden Person benötigt.
Teaser
Als meldepflichtige Personen haben Sie jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen.
Verfahrensablauf
Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist Pflicht.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Meldebehörde für die neue Hauptwohnung
Voraussetzungen
Sie haben mehrere Wohnungen im Inland.
Ihre bisherige Hauptwohnung wird von Ihnen als Nebenwohnung genutzt oder Ihre bisherige Nebenwohnung als Hauptwohnung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte bringen Sie ein Personaldokument (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben) mit.
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie sind verpflichtet, den Statuswechsel Ihrer Wohnung innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem ein Wechsel der bisherigen Wohnung stattgefunden hat.
Bearbeitungsdauer
keine (der Statuswechsel wird direkt bei der Meldebehörde in das Melderegister eingetragen)
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.
- Onlineverfahren möglich: grundsätzlich nein
- Schriftform erforderlich: möglich
- Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja
Hat die Meldebehörde Ihres Wohnortes für Meldeangelegenheiten einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie die Übermittlung der erforderlichen Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang vornehmen.